Diensthaftpflicht für den öffentlichen Dienst

So sorgen Angestellte im öffentlichen Dienst sicher vor.

Je nach Art Ihrer Tätigkeit haftet zunächst Ihr Dienstherr (z. B. bei Amtspflicht-verletzungen nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG). Allerdings kann Sie Ihr Dienstherr oder Arbeitgeber in Regress nehmen:

  • bei Beamten dann, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

  • bei Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes, für die der TVöD gilt - bereits bei Vorliegen von mittlerer Fahrlässigkeit.

Auch wenn Sie Ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber unmittelbar Schaden zufügen, steht diesem ggfs. ein Regressanspruch zu.

Die Diensthaftpflichtversicherung der wgv deckt das Haftungsrisiko aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die Sie bei der Ausübung Ihres Dienstes Dritten zufügen. Im Rahmen von vereinbarten Versicherungssummen und Höchstent-schädigungsgrenzen ist auch die Haftung aus Schäden mitversichert, die Sie Ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber unmittelbar zufügen.

Zunächst prüfen wir als Ihr Diensthaftpflichtversicherer, ob gegen Sie geltend gemachte Ansprüche tatsächlich begründet sind – und wenn ja, in welcher Höhe. Sind Ansprüche rechtlich begründet, werden diese von uns übernommen.
Erweisen sich die Ansprüche dagegen als rechtlich unbegründet, wehren wir diese für Sie ab.



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