Merkblatt für Mopedversicherungen
Stand 01.03.2004

Dieser Tarif gilt für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen (Moped, Mokick, Mofa)

(Alle Beiträge in EUR) Haftpflichtversicherung: Deckungssumme EUR 50 Mio. pauschal (EUR 8 Mio.pro Person)
Beiträge ab 1.3.2004 bis 28.2.2005 ohne Teilkasko einschließlich Teilkasko
mit 150,- EUR Selbstbeteiligung
einschließlich Teilkasko
ohne Selbstbeteiligung
Fahrräder mit Hilfsmotor (Moped, Mofa, Leichtmofa, Roller) und Kleinkrafträder bis 50 km/h (Mokick);
dreirädrige Kleinkrafträder mit max. 45 km/h und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit max. 350 kg Leermasse und max. 45 km/h (nach § 18 StVZO)
55,- 80,- 105,-
Maschinell angetriebene Krankenfahrstühle im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO 27,50 40,- 52,50

Bei einem Vertragsabschluss nach dem 1. März wird die Prämie nach dem Kurztarif abgerechnet.

Bei einem Abschluss in den Monaten:

März bis April 100% Juli 75% Oktober 50% Januar 25%
Mai 90%   August 70%   November 40%   Februar 15%
Juni 80%   September 60%   Dezember 30%      

jeweils vom Jahresbeitrag, mindestens jedoch 10,- EUR.


Hinweise:

  1. Für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen gibt es keinen Schadenfreiheitsrabatt.
  2. Die schadenfreie Versicherungszeit kann nicht auf eine andere Fahrzeugart übertragen werden.
  3. Bei Verkauf geht der Vertrag auf den Erwerber über, welcher dem Veräußerer die anteilige Prämie für die restliche Laufzeit des Vertrages erstatten muss. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag bis zum nächstfolgenden Monatsende Februar fortzusetzen. Das Versicherungskennzeichen verbleibt am Fahrzeug, der Versicherungsschein ist dem Erwerber auszuhändigen. Der Verkauf ist unter Angabe des Erwerbers an uns zu melden.
    Will der Erwerber das Fahrzeug anderweitig versichern, müssen das Versicherungskennzeichen und der Versicherungsschein an uns zurückgegeben werden, der unverbrauchte Teil der Prämie wird dann erstattet.
  4. Bei vorübergehender Stilllegung wird keine Prämie erstattet.
  5. Bei Verschrottung wird die bezahlte Prämie auf ein Ersatzfahrzeug angerechnet, für welches ein neues Versicherungskennzeichen und ein neuer Versicherungsschein ausgegeben werden. Das Kennzeichen und der Versicherungsschein für das verschrottete Fahrzeug sind an uns zurückzugeben.
    Wird ein Fahrzeug verschrottet, ohne dass ein Ersatzfahrzeug beschafft wird, so wird Prämie im Rahmen von § 6 Abs. 5 AKB erstattet, wenn das Versicherungskennzeichen und der Versicherungsschein an uns zurückgegeben werden.
  6. Rechtzeitig vor Ablauf des Versicherungsjahres fragen wir bei Ihnen an, ob für das neue Versicherungsjahr wieder ein Versicherungskennzeichen benötigt wird.