Unfallversicherung für Kinder
Kinder denken nicht an die Gefahren des Alltags, wenn sie die Welt entdecken, spielen und toben. Darum brauchen sie einen besonderen Schutz.
Bei der betrieblichen Altersvorsorge durch Gehaltsumwandlung vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber, dass Teile der laufenden Bezüge, einer Gehaltserhöhung oder sonstiger Sonderleistungen nicht in bar ausbezahlt, sondern als Beitrag für eine Direktversicherung eingesetzt werden. Steuer- und Sozialversicherungsersparnisse machen diese Form der Rentenversicherung besonders attraktiv.
Mit unserer Direktversicherung schaffen Sie die Grundlage für einen angemessenen Lebensstandard im Ruhestand. Sie können ganz flexibel wählen zwischen:
a) einer lebenslangen Rente im Alter
b) einer ganzen oder teilweisen Kapitalauszahlung zum Rentenbeginn
Darüber hinaus zahlen wir eine Todesfallleistung in Höhe der gezahlten Beiträge als Hinterbliebenenrente, wenn die versicherte Person vor Rentenbeginn verstirbt.
Lebenslang garantierte Altersrente, die durch Überschüsse noch erhöht wird
Flexible Gestaltungsmöglichkeiten für die Rentenbezugszeit
Je nach Wunsch: lebenslange Rente, einmalige Kapitalabfindung oder bis zu 30 Prozent Teilkapitalabfindung in Kombination mit einer lebenslangen Rente
Beteiligung an erwirtschafteten Überschüssen
Individuelle Zuzahlungen und Beitragserhöhungen
Im folgenden Beispiel vergleichen wir die Beitragszahlung in eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung mit der direkten Gehaltszahlung.
Entgeltumwandlung | Gehaltszahlung | |
---|---|---|
Bruttobetrag | 100,00 € | 100,00 € |
Steuern | - | 35,00 € |
Sozialversicherung | - | 19,83 € |
Nettobetrag | 100,00 € | 45,17 € |
Vorteil Entgeltumwandlung | 54,83 € |
Unsere Direktversicherung bietet Ihnen alle Möglichkeiten und Vorteile der steuerlichen Förderung. Sie können steuerfrei Beiträge in Höhe von bis zu 8 Prozent der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2019: 6.432 Euro) aufbringen (§ 3 Nr. 63 EStG), soweit dieser Höchstbetrag nicht durch arbeitgeberfinanzierte Beiträge ausgeschöpft wird.
Falls für den Arbeitnehmer Beiträge nach § 40 b EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung pauschal besteuert werden, sind diese Beiträge vom steuerfreien Höchstbeitrag abzuziehen. Die Versorgungsleistungen werden nachgelagert in voller Höhe besteuert. Hierbei gelten in der Auszahlungsphase in der Regel niedrigere Steuersätze als in der Ansparphase.
Wir schicken Ihnen auch gerne gedruckte Exemplare per Post zu.
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