Mit der Drohne durch die Lüfte: Mehr als nur ein ungefährlicher Freizeitspaß

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Sie ist für Technikfans und Filmbegeisterte ein absolutes Must-have: die Drohne. Was zunächst nur nach einer trendigen Freizeitbeschäftigung klingt, kann jedoch schnell zur Gefahr werden. Man rufe sich nur einmal die unzähligen Meldungen ins Gedächtnis, bei denen Drohnen beispielsweise den Flugverkehr lahmgelegt haben! Die neuen EU-Regelungen reglementieren daher die Nutzung von Drohnen nun stärker. Was das für Drohnenpiloten genau bedeutet, erfahren Sie hier.

Moderne Drohnen verfügen über elektrische Propeller, eine elektronische Steuerung und oftmals auch über eine oder mehrere Kameras. So klein sie sind und so leicht sie sich auch steuern lassen, werfen sie daher viele Probleme auf: Sie lassen sich außerhalb des Sichtfluges betreiben und können so bei einem Absturz, der beispielsweise durch ein Funkloch bedingt ist, massive Sach- und Personenschäden verursachen.

Darüber hinaus filmen sie unbeteiligte Personen. Wie bereits mehrfach vorgefallen, können sie außerdem Triebwerke von Flugzeugen beschädigen oder ganze Flughäfen stundenlang lahmlegen. Es bedarf daher klarer Richtlinien, die festlegen, wer welche Drohne unter welchen Voraussetzungen und an welchen Orten verwenden darf und wer im Schadensfall haftbar gemacht werden kann.

Die neuen EU-Regelungen – alles auf einen Blick

Am 1. Januar dieses Jahres sind die neuen EU-Regelungen für Drohnen in Kraft getreten. Nachdem auch die Übergangsfrist mit erleichterten Bestimmungen zum 30. April 2021 überschritten ist, gelten seither die folgenden Regeln ausnahmslos für alle Drohnenpiloten, unabhängig davon, ob die Drohne für private oder gewerbliche Zwecke genutzt wird.

Einteilung von Drohnen in Betriebskategorien

Die neuen EU-Regelungen sehen drei verschiedene Kategorien für Drohnen vor. Hierzu zählen neben der Betriebskategorie „Offen“ auch die Kategorien „Speziell“ sowie „Zulassungspflichtig“.

Offen: Hierzu zählen Drohnen mit einer Startmasse von unter 25 Kilogramm, die auf Sicht in einer Maximalhöhe von 120 Metern geflogen werden und keine gefährlichen Güter tragen oder Gegenstände abwerfen.
Zulassungspflichtig: In diese Kategorie fallen sehr schwere und große Drohnen, die beispielsweise für den Transport von gefährlichen Gütern oder Menschen konzipiert wurden.
Speziell: Hierzu zählen Drohnen, die das erlaubte Einsatzspektrum der Kategorie „Offen“ übersteigen. Drohnen dieser Kategorie verfügen beispielsweise über eine Startmasse von über 25 Kilogramm oder werden nicht auf Sicht geflogen.

Auch wenn diese Regelungen zwar nicht für „Spielzeugdrohnen“ gelten, fällt der Großteil der Drohnen unter diese Verordnung. Dies sollten Sie bei der Anschaffung einer Drohne stets beachten.

Registrierungspflicht

Generell müssen alle Drohnen, die unter die Drohnenverordnung fallen, beziehungsweise deren Betreiber registriert werden. Dies gilt auch für Drohnen mit einem Startgewicht von unter 250 Gramm, wenn sie über eine Kamera oder Sensoren verfügen, die in der Lage sind, persönliche Daten aufzuzeichnen.

Über die Registrierung erhält der Drohnenbesitzer eine sogenannte elektronische UAS-Betreiber-ID, die in Form einer feuerfesten, aus Aluminium bestehenden, lasergravierten EU-Drohnenplakette beziehungsweise eines EU-Drohnenkennzeichens gut sichtbar auf der Drohne befestigt wird. Es ist daher nicht mehr ausreichend, lediglich den Namen und die Adresse des Besitzers auf der Drohne zu vermerken.

Daneben wird empfohlen, Ihre persönliche E-Mail-Adresse oder Handynummer miteingravieren zu lassen, damit Sie im Fall eines Drohnenverlustes schnell durch einen möglichen Finder kontaktiert werden können.

Achtung:

Drohnen der Klasse C1, C2 und C3 mit einer Startmasse von über 250 Gramm müssen zudem über ein Fernidentifizierungssystem verfügen! Hierunter versteht man eine Technik, die es ermöglicht, die Drohne auch während des Flugbetriebs aus der Ferne zu identifizieren.

Dies lässt sich mit dem gängigen Pkw-Kennzeichen vergleichen, nur dass die Drohne für eine Erkennung nicht in Sichtweite sein muss.

Versicherungspflicht

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Und damit sind wir bei einer wichtigen Regelung angekommen: Alle unbemannten Luftfahrzeuge, soweit es sich nicht um Spielzeuge handelt, sind versicherungspflichtig! Sie benötigen eine spezielle Haftpflichtversicherung, die bei manchen Versicherern nicht in der gängigen Privathaftpflichtversicherung enthalten ist.

Unser Tipp:

Mit der WGV Privathaftpflichtversicherung sind Sie bereits optimal abgesichert. Denn bei erlaubtem Gebrauch und unter Einhaltung der geltenden rechtlichen Regeln ist die Verwendung von Drohnen mit einer Startmasse bis 250 Gramm (BASIS-Tarif) bzw. bis fünf Kilogramm (OPTIMAL-Tarif und PLUS-Tarif) mitversichert.

EU-Kompetenznachweis

Um Ihre Eignung als Drohnenpilot sicherzustellen, müssen Sie seit dem 1. Januar 2021 für Drohnen mit einer Startmasse ab 250 Gramm einen sogenannten EU-Kompetenznachweis für Fernpiloten vorweisen. Lediglich Drohnen mit einer geringeren Startmasse oder C0-Drohnen dürfen ohne diesen kleinen Drohnenführerschein geführt werden. Um diesen Nachweis zu erhalten, muss ein theoretischer Online-Test absolviert werden, den Sie ebenfalls auf der Website des Luftfahrtbundesamts finden.

Achtung:

Bitte bedenken Sie zudem stets, dass in bestimmten Fällen, wie beispielsweise dem Einsatz von Drohnen in der Nähe zu Menschen, ein besonderer Kompetenznachweis erforderlich ist!

Der kleine EU-Drohnenführerschein ist hier demnach nicht ausreichend, Sie benötigen den sogenannten großen EU-Drohnenführerschein.

Mindestalter für Drohnenpiloten

Was das gesetzliche Mindestalter eines Drohnenpiloten angeht, so liegt es, wie auch beim Roller- beziehungsweise Mofafahrer, bei 16 Jahren; ausgenommen sind hiervon erneut Spielgeräte. Wenn beispielsweise jedoch ein berechtigter Pilot anwesend ist, kann diese Altersgrenze auch unterschritten werden. Bitte beachten Sie hierzu die geltenden Ausnahmebedingungen.

How to – was es beim Drohnenflug zu beachten gilt

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Soweit die Voraussetzungen, unter denen Sie eine Drohne fliegen dürfen. Wechseln wir nun von der Theorie in die Praxis. Denn auch hier gibt es laut EU-Regelungen Vorgaben, deren Missachtung empfindliche Strafen nach sich ziehen kann. Damit Sie auch während des Drohnenflugs auf der sicheren Seite sind, haben wir Ihnen die wichtigsten Punkte aufgelistet:

Wie weit und wie hoch?

Laut den neuen Regelungen dürfen Sie Ihre Drohne nur noch auf Sicht fliegen. Flüge außerhalb Ihrer Sichtweite sind demnach untersagt. Was die Flughöhe angeht, so darf sie eine Höhe von 120 Metern nicht überschreiten.

Wo darf ich nicht fliegen?

Wo genau Sie zu einem Drohnenflug ansetzen dürfen, regelt auch weiterhin der § 21b der Luftverkehrsordnung. Demzufolge ist das Fliegen über den folgenden Gebieten strengstens untersagt:

1.

Naturschutzgebiete

2.

Wohngrundstücke

3.

Kontrollzentren, Flugplätze und Flugverbotszonen in der Nähe von Flugplätzen

Es gibt jedoch in diesen Bereichen Ausnahmen. So dürfen Sie beispielsweise auf Modellflugplätzen die maximale Flughöhe von 120 Metern überschreiten und auch das Fliegen über Wohngrundstücken ist für Drohnen mit einer Startmasse von unter wie auch über 250 Gramm erlaubt, sofern die jeweiligen Grundstückseigentümer dies erlauben.

Zu den im Folgenden gelisteten Bereichen müssen Sie, ebenfalls nach § 21b der Luftverkehrsordnung, einen seitlichen Mindestabstand von 100 Metern einhalten:

Krankenhäuser
stationäre und mobile militärische Organisationen und Anlagen
Katastrophengebiete und Unglücksorte
Justizvollzugsanstalten sowie Einrichtungen des Maßregelvollzugs
jegliche Ansammlungen von Menschen
Industrieanlagen
Energieanlagen
Einsatzorte von Organisationen und Behörden
Bahnanlagen, Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen

Es ist daher dringend zu empfehlen, sich vor dem Kauf beziehungsweise der Verwendung einer Drohne genau über die rechtlichen Regelungen zu informieren – und im Übrigen mit einer Drohne immer verantwortungsbewusst und rücksichtsvoll umzugehen.

Hier geht’s zur Privathaftpflichtversicherung der WGV: