Die skurrilsten Gerichtsurteile nach Unfällen am Arbeitsplatz

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Die gute Nachricht zuerst: Die Arbeitsplätze in Deutschland werden immer sicherer – zumindest im Hinblick auf das körperliche Wohl der Arbeitnehmer. So wurden 2018 nur 876.952 Arbeitsunfälle gemeldet. Das klingt zunächst viel, aber im Vergleich zu 1.874.813 Arbeitsunfällen im Jahr 1992 kann man ruhigen Gewissens von einem rückläufigen Trend sprechen.

Doch nun zur weniger guten Nachricht: Nicht jeder Unfall während der Arbeit – oder auf dem Weg dorthin – wird vor Gericht auch als Arbeitsunfall anerkannt.

Was ist ein Arbeitsunfall und was nicht?

Jetzt stellt sich die Frage: Was ist ein Arbeitsunfall und was nicht? Leider ist das schwieriger zu beantworten, als man denkt. Im Grunde hat bei einem Arbeits- oder Wegeunfall jeder Arbeitnehmer das Recht auf Leistungen der gesetzlichen Unfallkasse – so weit, so gut. Allerdings passieren häufig Unfälle, bei denen nicht eindeutig geklärt ist, ob es sich tatsächlich um einen Arbeits- oder einen Freizeitunfall handelt. Und da die gesetzliche Unfallkasse nicht bei Freizeitunfällen leistet, landen solche Fälle meistens vor einem Sozialgericht – mit ungewissem Ausgang für alle Beteiligten.

Damit Sie sich besser vorstellen können, über welche Situationen vor Gericht entschieden wird, finden Sie hier 10 besonders kuriose Fälle und die dazugehörigen Urteile.

10 Gerichtsurteile nach Arbeitsunfällen, über die Sie sich wundern werden.

1. Vorsicht ist besser als Nachsicht … oder?

Das ist passiert: Besorgt durch die Wettervorhersage, überprüfte ein Arbeitnehmer vor der Fahrt zur Arbeit die Straße auf Glätte. Auf dem Rückweg zu seinem Auto stürzte der Mann und zog sich eine Verletzung zu.

So lautete das Urteil: Der Vorfall wurde nicht als Wegeunfall anerkannt, da das Überprüfen der Straße als private Vorsichtsmaßnahme bewertet wurde. Nur wenn sich der Mann in seinem Auto befunden und die Fahrt zur Arbeit damit begonnen hätte, hätte die gesetzliche Unfallkasse geleistet.

2. Kleines Geschäft mit großen Folgen

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Das ist passiert: Ein Angestellter verletzte sich auf der Toilette, weil er auf dem nassen, mit Seifenresten übersäten Boden ausrutschte.

So lautete das Urteil: Obwohl Beschäftigte am Arbeitsplatz, auf auswärtigen Geschäftsterminen und bei Firmenfeiern auf dem Hin- und Rückweg zur Toilette gesetzlich versichert sind, fällt der Aufenthalt auf dem stillen Örtchen in den privaten Bereich. Deshalb urteilte das Gericht, dass der Angestellte genauso auf einer öffentlichen oder seiner privaten Toilette hätte stürzen können – die gesetzliche Unfallkasse musste dementsprechend keine Leistungen übernehmen.

3. U-Turn mit Hindernissen

Das ist passiert: Auf der Fahrt zur Arbeit bog ein Arbeitnehmer an der Ausfahrt versehentlich in die falsche Richtung ab. Augenscheinlich verblüfft über seinen Irrtum, wendete der Mann sein Auto – auf einer vierspurigen Bundesstraße. Wenig überraschend stieß er dabei mit einem anderen Fahrzeug zusammen. Bei dem Unfall verletzte er sich und konnte sich anschließend nicht mehr an das Geschehene erinnern.

So lautete das Urteil: Das Gericht entschied gegen den Arbeitnehmer. Das Abkommen vom Weg hätte durch äußere Gefahren begründet sein müssen, damit ein Wegeunfall vorliegt. Im Falle des Mannes lag jedoch einfach nur ein Irrtum vor.

4. Home sweet Homeoffice

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Das ist passiert: Eine selbstständig Beschäftigte brach sich bei einem Sturz auf der Treppe das Bein. Sie war nach einem auswärtigen Bankbesuch gerade im Begriff, von ihren privaten Wohnräumen in ihr Homeoffice im Erdgeschoss zu gehen.

So lautete das Urteil: Das Gericht stufte das Unglück nicht als Arbeitsunfall ein, da Angestellte im Homeoffice dafür ihren häuslichen Bereich verlassen haben müssen. Dahingehend hätte die Frau nur auf der Strecke zwischen Bankgebäude und ihrem Hauseingang und dann erst wieder beim Erreichen ihres Homeoffices den gesetzlichen Versicherungsschutz gehabt.

5. Zwischen Tür und Angel

Das ist passiert: Während ein Arbeitnehmer gerade durch die Haustür ging, um zur Arbeit aufzubrechen, blieb er mit dem Fuß hängen und stürzte nach draußen. Die gesetzliche Unfallkasse wollte nicht leisten, weil der Mann seinen Fuß noch im Haus eingeklemmt hatte – und sich damit noch nicht auf dem Weg zur Arbeit befand!

So lautete das Urteil: Die Ursache des Sturzes war dem Gericht egal. Ganz im Gegensatz zum Unfallort, der nun einmal vor der Wohnungstür – und damit auf dem Weg zur Arbeit lag. Deshalb musste die gesetzliche Unfallkasse die Leistung für den Mann übernehmen.

6. Die Letzten zahlen die Zeche

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Das ist passiert: Nach der Weihnachtsfeier eines Amtes bleiben ein Angestellter und sein Abteilungsleiter als einzige Gäste übrig. Die beiden feierten weiter und machten die Nacht zum Tage. Doch dann zog sich der Angestellte beim Gang zur Toilette durch einen Sturz schwere Verletzungen zu.

So lautete das Urteil: Das Missgeschick des Mannes wurde nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Normalerweise wäre er auf der Veranstaltung durchaus gesetzlich versichert gewesen. Da aber der Großteil der Belegschaft bereits gegangen war, wurde die Feier als beendet betrachtet. Das Gelage mit dem Abteilungsleiter war demnach nur eine private Zusammenkunft – und gehörte damit nicht mehr zum Aufgabenbereich der gesetzlichen Unfallkasse.

7. Der beste Freund des Menschen?

Das ist passiert: Bevor er sich auf den Weg zur Arbeit macht, möchte sich ein Angestellter von seinem Hund verabschieden. Als er das Tier ruft, rennt dieses besonders stürmisch auf ihn zu und wirft ihn um. Daraufhin erleidet der Mann eine Verletzung am Knie.

So lautete das Urteil: Die gesetzliche Unfallkasse muss für den Arbeitnehmer Leistung erbringen. Die Verabschiedung von seinem Hund beurteilte das Gericht als geringe – und damit tragbare – Unterbrechung seines Arbeitsweges.

8. Der Büroschlaf der Gerechten

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Das ist passiert: Ein Beamter schläft während der Arbeitszeit auf seinem Bürostuhl ein. Leider ist der Schlaf wenig geruhsam: Der Mann fällt vom Stuhl und bricht sich die Nase.

So lautete das Urteil: Das Gericht sah die Verletzung des Mannes als Arbeitsunfall an, der auf eine zu hohe Arbeitsbelastung zurückzuführen war – andernfalls wäre der Beamte nicht eingeschlafen.

9. Ein verletzendes Telefonat

Das ist passiert: Ein Angestellter in einem Lager ruft während der Arbeit seine Frau an. Nach dem Gespräch bleibt er unglücklich an der Verladerampe hängen und zieht sich einen Kreuzbandriss zu.

So lautete das Urteil: Trotz seiner Anwesenheit am Arbeitsplatz verletzte sich der Mann bei einer eindeutig privaten Tätigkeit. Denn ohne das Telefonat mit seiner Frau wäre er zu diesem Zeitpunkt aus arbeitstechnischen Gründen nicht zur Laderampe gegangen. Dementsprechend sah das Gericht die Kriterien eines Arbeitsunfalls als nicht erfüllt.

10. Kantinen-Konfusion

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Das ist passiert: Eine Lehrerin geht regelmäßig in die Kantine der benachbarten Bank, da ihre Schule keine eigene Kantine hat. Eines Tages stürzt sie nach dem Essen im Treppenhaus der Bank und erleidet eine schwere Knieverletzung.

So lautete das Urteil: Auf dem Hin- und Rückweg zu der Kantine hätte für die Frau gesetzlicher Versicherungsschutz gegolten – aber nicht in dem Gebäude selbst. Da sie jedoch direkt in diesem verunglückt ist, kann ihr Unglück nicht als Arbeitsunfall behandelt werden. Denn das fremde Gebäude markiert die Grenze, an der ihr gesetzlicher Versicherungsschutz endet.

Hier geht’s zur Unfallversicherung der WGV:

So gehen Sie beim Unfallschutz auf Nummer sicher.

Wie eine alte Juristenweisheit so schön sagt: „Vor dem Richter und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“ Wie unsere Beispiele anschaulich gezeigt haben, gilt das auch bei Arbeitsunfällen – weil eben nicht jeder Unfall, den man mit der Arbeit in Verbindung bringen kann, auch rechtlich ein Arbeitsunfall ist. Was dazu führt, dass man im schlimmsten Fall der Fälle kein Anrecht auf Leistungen der gesetzlichen Unfallkasse erhält.

Können Sie trotzdem mehr tun, als nur auf das Beste zu hoffen?

Selbstverständlich! Mit einer privaten Unfallversicherung schließen Sie eine Lücke zur gesetzlichen Unfallkasse. Bei der WGV bekommen Sie einen Versicherungsschutz, der rund um die Uhr gilt. Natürlich decken Sie damit nicht nur Unfälle auf der Arbeit ab, die die gesetzliche Unfallkasse nicht übernimmt. Sondern auch bei Freizeitunfällen springt eine private Unfallversicherung finanziell für Sie ein. Zum Beispiel mit:

  • Invaliditätsleistungen nach Unfällen mit bleibenden Folgen
  • Unfallrenten bei besonders schwerwiegenden Unfallbeeinträchtigungen
  • Hilfe- und Pflegeleistungen (z.B. Menüservice und Haushaltshilfe)
  • Reha-Beihilfe als Unterstützung, wenn eine medizinische Reha-Maßnahme benötigt wird
  • Erstattung von Bergungskosten, z. B. bei Unfällen im Ski-Urlaub
  • Behinderungsbedingte Mehraufwendungen, z.B. Umbau des KFZ oder der Wohnung
  • Kosmetische Operationen, wenn das Aussehen dauerhaft beeinträchtigt ist

Auch Sie möchten nicht länger auf die Reflexe Ihres Schutzengels vertrauen, sondern lieber auf privaten Versicherungsschutz? Dann kommt die Unfallversicherung der WGV genau richtig für Sie. Die bietet nämlich sowohl ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis als auch rund um die Uhr weltweiten Rundumschutz bei Unfällen. Einfach klicken und informieren – garantiert ohne Stolperfallen!