Eine Frage des Alters
Um Ihrer Aufsichtspflicht zu entsprechen, müssen Sie Ihre Kinder jedoch nicht permanent beaufsichtigen. Im Alter von vier bis fünf Jahren reicht es, wenn Sie alle 15 bis 20 Minuten nach dem Rechten sehen. Ältere Kinder können hingegen auch länger allein gelassen werden, wie beispielsweise für den Weg zur Schule. Dennoch müssen Sie die Fähigkeiten Ihres Kindes immer individuell beurteilen und entscheiden, ob die verschiedenen Szenarien und Situationen zumutbar sind. Lassen Sie Ihr Kind beispielsweise allein oder mit Freunden auf unbekanntem Gelände spielen, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Sie im Falle eines Schadens für die Verletzung der Aufsichtspflicht belangt werden.
Etwas anders verhält es sich im Straßenverkehr: Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch gelten Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, grundsätzlich als schuldunfähig. Zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr sind Kinder, die im Straßenverkehr fahrlässig einen Schaden verursacht haben, nicht haftbar (Haftungsprivileg). Hier gibt es jedoch auch Ausnahmen, wenn Kinder in diesem Alter vorsätzlich einen Schaden verursachen, beispielsweise indem sie Steine auf ein fahrendes Auto werfen. Achtung: Das Haftungsprivileg ist ebenfalls bei verursachten Schäden im stehenden Verkehr ausgesetzt! Zudem ist auch hier die Einhaltung der Aufsichtspflicht im Schadensfall entscheidend.
Und damit Sie im Zweifel nicht auf den möglicherweise hohen Kosten sitzen bleiben, sollten Sie sich und Ihre Kinder mit der privaten
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Doch, Halt! – Das umgekehrte Szenari
Nun sind Sie bereits umfänglich über die Folgen eines durch Ihr Kind verursachten Schadens informiert. Doch was gilt, wenn ein fremdes Kind sich auf Ihrem Grundstück aufhält und dabei zu Schaden kommt, etwa auf der ungesicherten Baustelle Ihres neuen Anbaus? Ja, auch auf diese Frage haben wir eine Antwort!