Kleine Strolche, große Frage: Wer haftet, wenn Kinder Schaden anrichten?

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Unsere liebsten Kleinen sind eine wahre Bereicherung, doch ja, ab und an weicht die Freude kurz, wenn sie uns zumeist ungewollt an den Rand des Wahnsinns treiben. Beispielsweise wenn sich der etwas scheue Nachbar von nebenan bereits wiederholt über Klingelstreiche beschwert, die ihn wieder einmal unsanft aus dem Mittagsschlaf gerissen haben. Solche Situationen mögen zwar nervenaufreibend sein, doch sind sie keinesfalls mit jenen wahren Begebenheit zu vergleichen, von denen wir Ihnen nun berichten werden.

Eins sei vorneweg gesagt: So mancher „Spaß“ ging im wahrsten Sinne des Wortes auf Kosten der Eltern...

Die skurrilsten Fälle.

Schützen Sie sich und Ihre Kleinen: Ein Leitfaden zur Aufsichtspflicht

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Die vorherigen Beispiele haben eindrücklich gezeigt, dass im Schadensfall und der damit zusammenhängende Frage der Haftung, immer die Einhaltung beziehungsweise Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht entscheidend ist.

Generell gelten Kinder, die das siebte Lebensjahr (0–6 Jahre) noch nicht vollendet haben, als nicht deliktfähig (§ 828 Abs. 1 BGB). Demzufolge können die Kleinsten für ihr Verhalten und die daraus möglicherweise entstehenden Schäden nicht verantwortlich gemacht werden. Ob Sie als Eltern haftbar gemacht werden können, ist maßgeblich davon abhängig, ob Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ist dies der Fall, müssen Sie beziehungsweise Ihre Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen.

Eine Frage des Alters

Um Ihrer Aufsichtspflicht zu entsprechen, müssen Sie Ihre Kinder jedoch nicht permanent beaufsichtigen. Im Alter von vier bis fünf Jahren reicht es, wenn Sie alle 15 bis 20 Minuten nach dem Rechten sehen. Ältere Kinder können hingegen auch länger allein gelassen werden, wie beispielsweise für den Weg zur Schule. Dennoch müssen Sie die Fähigkeiten Ihres Kindes immer individuell beurteilen und entscheiden, ob die verschiedenen Szenarien und Situationen zumutbar sind. Lassen Sie Ihr Kind beispielsweise allein oder mit Freunden auf unbekanntem Gelände spielen, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Sie im Falle eines Schadens für die Verletzung der Aufsichtspflicht belangt werden.

Etwas anders verhält es sich im Straßenverkehr: Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch gelten Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, grundsätzlich als schuldunfähig. Zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr sind Kinder, die im Straßenverkehr fahrlässig einen Schaden verursacht haben, nicht haftbar (Haftungsprivileg). Hier gibt es jedoch auch Ausnahmen, wenn Kinder in diesem Alter vorsätzlich einen Schaden verursachen, beispielsweise indem sie Steine auf ein fahrendes Auto werfen. Achtung: Das Haftungsprivileg ist ebenfalls bei verursachten Schäden im stehenden Verkehr ausgesetzt! Zudem ist auch hier die Einhaltung der Aufsichtspflicht im Schadensfall entscheidend.

Und damit Sie im Zweifel nicht auf den möglicherweise hohen Kosten sitzen bleiben, sollten Sie sich und Ihre Kinder mit der privaten WGV Haftpflichtversicherung optimal absichern. Unkompliziert, günstig und mit nur einem Klick kinderleicht erreichbar.

Doch, Halt! – Das umgekehrte Szenario

Nun sind Sie bereits umfänglich über die Folgen eines durch Ihr Kind verursachten Schadens informiert. Doch was gilt, wenn ein fremdes Kind sich auf Ihrem Grundstück aufhält und dabei zu Schaden kommt, etwa auf der ungesicherten Baustelle Ihres neuen Anbaus? Ja, auch auf diese Frage haben wir eine Antwort!

Ihr Grundstück, Ihre Pflichten

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Wenn Sie Besitzer oder Grundstückseigentümer sind, dann gilt für Sie das Prinzip der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB). Demzufolge sind Sie dazu verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um mögliche Gefahren auf Ihrem Grundstück zu vermeiden und die Sicherheit anderer Personen, einschließlich Kinder, zu gewährleisten.

Was das genau bedeutet? Wir veranschaulichen das einmal an einem konkreten Beispiel: Gehen wir davon aus, Sie sind Eigentümer eines netten Einfamilienhauses inklusive idyllischem Gartenteich und vermieten dieses an Dritte. Sollte sich nun ein Kind beim Herumtollen in Teichnähe verletzen, sind Sie möglicherweise hierfür haftbar, sofern Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht in ausreichendem Maß nachgekommen sind. Die genaue Haftung hängt dann von verschiedenen Faktoren ab, wie der Art des Schadens, dem Alter des Kindes und den Umständen des Vorfalls.

Damit Sie und Ihr Besitz in solchen und anderen Fällen optimal versichert sind, möchten wir Ihnen die WGV Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht ans Herzen legen. Denn diese sichert Sie selbst gegen Haftungsrisiken durch fahrlässig entstandene Sicherheitsmängel ab – und das sowohl bei der Vermietung als auch der Verpachtung Ihres Objekts. Welche Vorteile Ihnen die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht noch bieten kann? Finden Sie es jetzt heraus!

Hier geht’s zur privaten Haftpflichtversicherung der WGV: