Unschuldslämmer
Kinder, die das siebte Lebensjahr (0–6 Jahre) nicht vollendet haben, gelten als nicht deliktfähig (§ 828 Abs. 1 BGB). Demzufolge können die lieben Kleinen für ihr Verhalten nicht verantwortlich gemacht werden.
Was das für Sie bedeutet:
Wenn Ihr sechsjähriger Sprössling einen skizzenhaften Teddybären in den Lack von Nachbar Meiers Auto kratzt, kann ihm das nicht zugerechnet werden. Liegt keine Verletzung der Aufsichtspflicht von Ihrer Seite vor, bleibt Ihr Nachbar auf dem Schaden sitzen – es sei denn, er hat eine entsprechende Versicherung.