Schadensfälle Kids-Edition: Wann haften Eltern für ihre Kinder?

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Kinder sorgen bei ihren Eltern meistens für ein breites Strahlen auf dem Gesicht – auch wenn sie manchmal Flausen im Kopf haben. Natürlich freut sich niemand, wenn sich der griesgrämige Herr Müller von nebenan zum x-ten Mal beschwert, weil sein Mittagsschlaf durch einen Klingelstreich gestört wurde. Aber in einigen Situationen bleibt einem das Lachen dann doch komplett im Hals stecken: Zum Beispiel, wenn die lieben Kleinen eine alte Dame verletzen, einen Bagger im Schlamm versenken oder das Nachbarhaus anzünden. In diesen und ähnlich schwerwiegenden Fällen geht es um hohe Summen, die kein Kind von seinem Taschengeld zahlen kann. Da liegt es nahe, die Eltern des jungen Delinquenten haften zu lassen.

Sogleich kommt natürlich die Frage auf: Müssen sie das überhaupt? Bei der Antwort hilft ein genauerer Blick auf die bereits erwähnten Fälle.

Die skurrilsten Fälle.

Die Fälle zeigen: Eltern haften nicht immer für ihre Kinder. Aber manchmal schon. Kurzum, die Sache ist gar nicht so leicht. Zumindest in Bezug auf die Aufsichtspflicht gibt es ein paar Richtlinien, an die man sich halten kann.

Das müssen Sie über die Aufsichtspflicht wissen.

Unschuldslämmer

Kinder, die das siebte Lebensjahr (0–6 Jahre) nicht vollendet haben, gelten als nicht deliktfähig (§ 828 Abs. 1 BGB). Demzufolge können die lieben Kleinen für ihr Verhalten nicht verantwortlich gemacht werden.

Was das für Sie bedeutet:
Wenn Ihr sechsjähriger Sprössling einen skizzenhaften Teddybären in den Lack von Nachbar Meiers Auto kratzt, kann ihm das nicht zugerechnet werden. Liegt keine Verletzung der Aufsichtspflicht von Ihrer Seite vor, bleibt Ihr Nachbar auf dem Schaden sitzen – es sei denn, er hat eine entsprechende Versicherung.

Verkehrserprobt

Im Straßenverkehr gelten Kinder, die das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr (0–9 Jahre) vollendet haben, als nicht deliktfähig – jedoch nur bei der Beteiligung eines sich in Gebrauch befindlichen Kraftfahrzeugs, einer Schienen- oder Schwebebahn. Dieser Rechtsschutz gilt nicht bei geparkten Fahrzeugen, Radfahrern oder Passanten!

Was das für Sie bedeutet:
Ihr neunjähriges Kind fährt mit dem Fahrrad zu einem neuen Freund, der etwa einen Kilometer weit weg wohnt. Dabei prallt es gegen ein Auto, das gerade von der Einfahrt über den Gehweg auf die Straße fährt. In diesem Fall ist Ihr Kind nach § 828 Abs. 2 BGB geschützt. Allerdings könnten Sie als Eltern aufgrund einer Verletzung der Aufsichtspflicht haftbar gemacht werden: Zum Beispiel, weil Sie vorher mit Ihrem Kind die fremde Strecke hätten abfahren müssen. Oder auch, weil der Weg generell zu weit war.

Eine Frage des Alters

Kleinere Kinder müssen Sie ohne Pause beaufsichtigen. Im Alter von vier bis fünf Jahren reicht es, wenn Sie alle 15 bis 20 Minuten überprüfen, ob alles in Ordnung ist. Generell können ältere Kinder eher allein gelassen werden. Das gilt auch für den Weg zur Schule. Dennoch müssen Sie immer beurteilen, ob die Fähigkeiten Ihres Kindes ausreichen oder ob Sie ihm zu viel zumuten. Auch die individuelle Situation muss beachtet werden: Lassen Sie Ihr Kind bspw. allein oder mit Freunden auf unbekanntem Gelände spielen, ist es sehr wahrscheinlich, dass Sie für eine Verletzung der Aufsichtspflicht belangt werden können.

Was das für Sie bedeutet:
Lassen Sie ein kleines Kind aus den Augen, können Sie für Schäden haftbar gemacht werden. Bei älteren Kindern kommt es generell darauf an, wie viel Selbstständigkeit Sie ihnen zumuten können. Beachten Sie, dass es bei einer eventuellen Einigung vor Gericht keine Faustregel gibt und letztendlich individuell entschieden werden muss.

Haften oder nicht haften – das ist hier die Frage.

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