Sonderkündigung: Unterjährig wechseln
Auch unterjährig ist ein Wechsel der Kfz-Versicherung möglich. Mit Sonderkündigungsrecht beispielsweise in den folgenden Fällen:
Beitragserhöhung (ohne Mehrleistung) – § 40 VVG
Steigt der Beitrag ohne entsprechende Leistungsverbesserung, besteht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ein Kündigungsrecht – wirksam zum Zeitpunkt der Erhöhung.
Nach Schadenfall – § 92 VVG
Nach Abschluss der Entschädigungsverhandlungen können Versicherer und Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats kündigen.
Fahrzeug-/Halterwechsel
Wird ein anderes Fahrzeug zugelassen oder der Halter wechselt, entsteht ein neues Versicherungsverhältnis; der bisherige Vertrag endet oder wird angepasst.
Praxis-Tipp: Bei Sonderkündigungen immer den Grund nennen und die Frist sauber dokumentieren.