Eine Reitbeteiligung hat regelmäßigen Umgang mit dem Pferd und hilft im Gegenzug für die erlaubte Nutzung bei der Versorgung des Tieres oder der Stallarbeit mit oder leistet einen anteiligen Geldbetrag. Fremd- oder Gastreiter sind dagegen Personen, die ein Pferd nur gelegentlich/unregelmäßig und unentgeltlich reiten.
Beide Varianten sind in unserer Pferdehaftpflicht mitversichert.
Gesetzliche Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligten gegen Sie als Pferdehalter werden eingeschlossen, sofern es sich nicht um Angehörige handelt, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
Sollte es im Rahmen eines Schadens durch das Pferd dazu kommen, dass Ansprüche direkt und persönlich gegen Ihre Reitbeteiligung oder sonstige das Pferd betreuende Personen gerichtet werden, sind diese Forderungen versichert, sofern keine Privathaftpflicht besteht.
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist. Also wenn er das Pferd aus Gefälligkeit hütet und kein Entgelt oder Einkommen daraus erzielt.
In allen versicherten Fällen gilt immer, dass die individuelle Haftungsfrage stets eine rechtliche Einzelfallprüfung ist, die wir für Sie durchführen.
Bei einer Überlassung eines Pferdes an Dritte sowie bei einer Reitbeteiligung empfehlen wir einen schriftlichen Haftungsausschluss zu vereinbaren, in der der Reiter auf eigene Ansprüche gegen den Pferdehalter für den Fall verzichtet, dass er anlässlich der Überlassung/Nutzung des Pferdes einen Schaden erleidet.
Generell empfehlen wir jedem Reiter zur Absicherung seines Verletzungsrisikos den Abschluss einer privaten Unfallversicherung und erstellen bei Interesse gerne eine entsprechende Tarifauskunft.