Verkehrs-Rechtsschutz
Ob als Autofahrer, Fußgänger, Radfahrer oder als Fahrgast in öffentlichen Verkehrsmitteln: Mit der WGV Verkehrs-Rechtsschutzversicherung sind Sie gegen Rechtsstreitigkeiten gewappnet.
Das Grundprinzip scheint klar: Eine Rettungsgasse wird immer zwischen zwei Fahrstreifen gebildet. Doch ab wann müssen Sie eine Rettungsgasse bilden? Wie verhalten Sie sich bei herannahenden Einsatzfahrzeugen? Welche Folgen drohen bei Nichtbeachtung der Gesetzesgrundlage? Lesen Sie bei uns alles rund um das Thema Rettungsgasse.
Sie befinden sich auf einer dreispurigen Autobahn, doch plötzlich ist der Verkehr aufgrund eines Unfalls zum Erliegen gekommen. Alles, was Sie sehen, sind viele Autos, wütende Gesichter, aber keine richtige Rettungsgasse. Denn leider gehen noch immer viele davon aus, dass eine Rettungsgasse erst bei einem großen Stau gebildet werden muss. Das wird allerdings ziemlich schwierig, da zu diesem Zeitpunkt bereits alle Autos stehen und ein notwendiges Ausweichen unmöglich ist. Das Ergebnis: Die Rettungsfahrzeuge kommen gar nicht oder nur sehr schleppend voran, was schwerwiegende Folgen für die Verunglückten haben kann.
Das richtige Verhalten ist durch § 11 Abs. 2 StVO festgelegt: Sobald sich die Fahrzeuge, sei es auf der Autobahn oder außerorts, nur noch in Schrittgeschwindigkeit bewegen, müssen Sie die schnelle Durchfahrt von Polizei- und Hilfswagen durch das Bilden einer Rettungsgasse garantieren. Die Rettungsgasse darf ausschließlich von Hilfsfahrzeugen, also von Polizei, Krankenwagen, Notarzt, Feuerwehr, Räum- und Bergungsfahrzeugen sowie Bestattungswagen befahren werden. Sollten Sie diese Vorgaben missachten, drohen Ihnen ein Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro, zwei Punkte in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot.
Eine Rettungsgasse wird immer zwischen der linken Spur und den restlichen Fahrbahnen gebildet. Befinden Sie sich beispielsweise auf der linken Fahrbahn, so weichen Sie nach links aus. Befinden Sie sich auf der rechten oder einer der mittleren Spuren, so weichen Sie nach rechts aus. Der Standstreifen sollte aber freigehalten werden.
Müssen Sie innerorts eine Rettungsgasse bilden, so muss Ihr Auto stets so weit wie möglich am Fahrbahnrand platziert werden, und dies möglichst parallel zur Fahrbahn, damit es nicht in die Rettungsgasse hineinragt. Sollten Sie sich unmittelbar an einer Kreuzung befinden, dürfen Sie auch im Falle einer roten Ampel langsam auf die Kreuzung ausweichen. Verhalten sich alle Autofahrer entsprechend diesem Prinzip, bildet sich mittig eine ausreichend große Rettungsgasse.
Auch wenn Sie das Stauende noch nicht erreicht haben, herannahende Einsatzfahrzeuge aber bereits hören oder sehen, so gilt es folgende Verhaltensweisen zu beachten:
Bremsen Sie nicht abrupt ab, reduzieren Sie jedoch Ihre Geschwindigkeit.
Halten Sie genug Abstand zu Ihrem Vordermann (ca. zwei Wagenlängen).
Zeigen Sie anderen Verkehrsteilnehmern durch das Setzen des Blinkers an, in welche Richtung Sie ausweichen werden.
Richten Sie Ihr Auto parallel zur Straße aus, sobald Sie eine Rettungsgasse bilden müssen.
Befahren Sie zu keinem Zeitpunkt die Rettungsgasse. Es können zeitversetzt weitere Einsatzfahrzeuge folgen.
Ist es Ihnen möglich, den Unfall zu passieren, fahren Sie konzentriert am Unfallort vorbei und richten Sie Ihren Blick auf die Straße und nicht auf das Unfallgeschehen.
Neben Unfällen und Baustellen sorgt meist ein zu hohes Verkehrsaufkommen für Staus auf Autobahnen und Landstraßen. Da auch hier Unfälle drohen, ist es wichtig, stets vorausschauend zu fahren. Passen Sie Ihr Tempo so an, damit Sie im Notfall abbremsen können. Nähern Sie sich einem Stau, können Sie das Warnblinklicht Ihres Autos anschalten, um nachfolgende Fahrzeuge zu warnen.
Sollten Sie als Fahrer trotz aller Vorsichtsmaßnahmen einen Unfall selbst- oder mitverschulden und dabei verletzt werden, sind Sie mit einer Fahrerschutzversicherung, die Sie zu Ihrer bereits bestehenden WGV Kfz-Versicherung hinzubuchen können, finanziell optimal abgesichert. Wo andere Versicherungen nicht mehr greifen, sind mit diesem Zusatzbaustein Personenschäden des Fahrers bis zu 15 Mio. Euro versichert. Zu den versicherten Leistungen zählen unter anderem der Verdienstausfall des Fahrers, mögliche Kosten für eine Haushaltshilfe, Schmerzensgeld und im Todesfall auch Unterhaltszahlungen an die Hinterbliebenen