Unser Tipp:
Für alle Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern empfehlen wir Ihnen unseren Zusatzbaustein Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz , den Sie ganz einfach zu Ihrem WGV Rechtschutz hinzubuchen können!
Ein paar Zahlen vorneweg: Täglich ziehen rund 22.000 Deutsche um, jährlich sind es über 8,5 Millionen, und das wiederholt sich für jeden von uns im Schnitt alle sieben Jahre. Wir alle haben schon den einen oder anderen Umzug hinter uns gebracht: ob anstrengend, stressig und planlos oder aber auch fröhlich und organisiert. Wie Ihnen der nächste Umzug mit Leichtigkeit von der Hand geht, erfahren Sie hier!
Ist die neue Wohnung oder das neue Haus in Aussicht, fällt es oft schwer, den Tag des Umzugs abzuwarten. Aber die Zeit bis dahin sollten Sie aktiv nutzen, um den Umzug detailliert zu planen. Alles beginnt mit der Kündigung Ihrer bisherigen Wohnung. Hier beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist drei Monate, wobei die Kündigung spätestens am dritten Werktag beim Vermieter eingehen muss. Möchten Sie bereits vor Ablauf dieser Frist das Mietverhältnis beenden, ist auch dies unter Umständen möglich. Im besten Fall verfügt Ihr Vertrag über eine sogenannte Nachmieterklausel, der zufolge das Mietverhältnis vorzeitig beendet werden kann, sofern Sie Ihrem Vermieter einen passenden Nachmieter anbieten können. Ist diese Klausel nicht enthalten, ist Ihr Vermieter grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Sie bereits vor Ablauf der besagten Kündigungsfrist aus dem Vertrag zu entlassen. Dies gilt auch dann, wenn Sie ihm einen geeigneten Nachmieter stellen. Höflich nachfragen kostet aber nichts und manchmal rennt man bei seinem Vermieter damit sogar offene Türen ein.
Von der einen Kündigung direkt zu den nächsten: Nicht nur Ihr Mietvertrag bedarf einer frühzeitigen Kündigung, sondern auch Ihre bestehenden Internet-, Telefon- und Stromverträge, falls Sie diese nicht mitnehmen möchten. Möchten Sie die Anschlüsse hingegen aufrechterhalten, sollten Sie dies frühzeitig melden.
Im Zuge des bevorstehenden Umzugs bietet es sich zudem an, Ihren kompletten Hausrat durchzugehen und sich von eventuellen Altlasten zu trennen. Denn wer wuchtet schon gerne seit Langem ungenutzte Dinge von der einen Wohnung in die nächste? Also greifen Sie beherzt zu und sortieren Sie großzügig aus. Vor allem, was das schwarze Loch namens Keller betrifft, in dem oft alles Mögliche verschwunden ist, das man inzwischen längst vergessen hat. Und vielleicht erfreut sich ja ein anderer an Ihren alten Schätzchen! Um Nichtgenutztes zu Barem zu machen, lohnt sich ein Verkauf über verschiedene Online-Plattformen oder eine Teilnahme an Flohmärkten. Möchten Sie gewisse Dinge lieber spenden, können Sie sich hierfür an die Caritas, AWO, Oxfam oder auch an lokale Hilfsorganisationen wenden. Für alles Sperrige, das Sie weder verkaufen noch spenden können, empfiehlt es sich, eine Abholung durch den Sperrmüll in Auftrag zu geben.
Leider kann nicht nur der Umzug selbst eine Herausforderung sein, auch der Auszug aus der bisherigen Wohnung birgt Tücken. Diese beginnen bereits bei der Frage, in welchem Zustand Sie Ihre Wohnung übergeben müssen. Hier lohnt es sich, einen Blick in den Mietvertrag zu werfen. Sieht er vor, dass die Wohnung besenrein übergeben werden kann, oder müssen etwaige Schönheitsreparaturen oder sogar der Rückbau baulicher Veränderungen vorgenommen werden? Aber Achtung: Nicht jede Vertragsklausel ist gültig! Laut der Rechtsprechung gilt: Als Mieter müssen Sie die Wohnung in einem gleichwertigen Zustand verlassen, wie Sie diese bezogen haben. Entscheidend ist daher nicht die Vertragsklausel, sondern der reale Zustand der Wohnung. War diese bereits abgewohnt, können Sie zum Streichen der Wohnung nicht verpflichtet werden.
Damit es nicht zu bösen Überraschungen kommt, auch nicht im Nachhinein, sollten Sie frühzeitig einen Termin zur Wohnungsübergabe mit Ihrem Vermieter vereinbaren. Ist der Tag der Tage gekommen, müssen Sie ihm alle Wohnungsschlüssel, auch von Ihnen nachgemachte, übergeben. Generell empfiehlt es sich, die Übergabe mit einem schriftlichen Übergabeprotokoll zu dokumentieren. So verhindern Sie etwaige nachträgliche Forderungen von Seiten des Vermieters.
Nun sind es noch ungefähr vier Wochen bis zu Ihrem Umzug. Haben Sie sich bereits überlegt, wie Sie genau umziehen möchten? In Eigenregie oder doch mithilfe einer Speditionsfirma? Wenn Sie, wie die meisten Deutschen, zu den Umzugs-Sparfüchsen zählen, entscheiden Sie sich sicher für die erste Option. Doch auch die zweite Variante hat ihre Vorzüge, wenn man bedenkt, dass die Speditionsfirma sich um den kompletten Ab- und Wiederaufbau Ihres Hausrates kümmert und somit auch bei Umzugsschäden haftet. Dies gilt jedoch nur, wenn die betroffenen Gegenstände auch von der Speditionsfirma verpackt wurden.
Unabhängig davon, ob Sie nun eine Spedition in Anspruch nehmen oder mit der Hilfe von Freunden und Bekannten umziehen, sollten Sie stets genügend Zeit für den Umzug einplanen. Im Klartext bedeutet das: Nehmen Sie Urlaub! Findet der Umzug beispielsweise aus beruflichen Gründen statt oder muss aus nachvollziehbaren Gründen während Ihrer gängigen Arbeitszeit stattfinden, können Sie bei Ihrem Arbeitgeber eventuell Sonderurlaub einreichen. Wie viele Tage Ihnen genau gestattet werden, lässt sich meist dem Arbeitsvertrag entnehmen.
Damit der Umzugstag nicht direkt mit Parkplatzproblemen beginnt, kann es sich lohnen, eine zeitlich beschränkte Halteverbotszone bei der Stadt zu beantragen. Die meist kostenpflichtigen Halteverbotsschilder sollten Sie sieben bis vierzehn Tage vor dem geplanten Umzug beim Landratsamt, Ordnungsamt oder auch beim Straßenverkehrsamt beantragen. Doch nicht nur die Größe des Parkplatzes ist am Umzugstag entscheidend – auch die der gewählten Umzugskartons ist wichtig. Noch relevanter ist jedoch, wie die Sachen in die Umzugskartons kommen.
Packen und beschriften Sie Kartons sinnvoll nach Räumlichkeiten. Zerbrechliches sollte dabei stets in Packseide, besser noch in Luftpolsterfolie, verpackt werden. Sinnvoll und schonend für die Nerven ist es zudem, wenn wichtige Gegenstände, wie beispielsweise Werkzeug oder auch Putzutensilien, nicht in einem der unzähligen Kartons verschwinden, sondern separat verpackt werden. So finden Sie diese Dinge schnell wieder.
Das verpackte Hab und Gut passt nicht in Ihren privaten Flitzer? Dann bleibt noch die Möglichkeit, einen Transporter zu mieten. Mit der gängigen Führerscheinklasse B können Sie nämlich auch 7,5-Tonner führen. Solche großen Gefährte richtig zu rangieren, bedarf aber doch etwas Übung. Wenn es Ihnen also möglich ist, sollten Sie bereits im Vorfeld unbedingt eine Proberunde drehen.
Verlassen Sie jetzt bitte nicht fluchtartig das bald ehemalige Mietobjekt: Zuerst müssen Sie nämlich die verschiedenen Zähler ablesen und die Zählerstände von Wasser, Gas und Strom den zuständigen Firmen mitteilen. Es schadet auch nicht, sicherheitshalber die Heizungsstände zu notieren. Und nun ist es endlich soweit, starten Sie, am besten mit der Hilfe von Freunden und Verwandten, Ihren Umzug.
Natürlich hoffen wir an dieser Stelle, dass Ihr Umzug reibungslos verläuft, aber wir alle kennen das folgende Sprichwort leider nur zu gut: „Wo gehobelt wird, fallen Späne“ – oder in Ihrem Fall vielleicht Vasen, Umzugskartons oder Ähnliches. Da drängt sich schnell die Frage auf: Wer haftet für den entstandenen Sachschaden?
Wenn Ihnen Freunde und Verwandte unentgeltlich beim Umzug helfen, handelt es sich hierbei um eine sogenannte Gefälligkeitshandlung. Verursacht nun einer der Helfer einen Schaden, kann dieser nicht automatisch haftbar gemacht werden, es sei denn, er hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
Verursachen beispielsweise Sie selbst einen Schaden in Ihrer alten oder neuen Wohnung – vielleicht beim Transport eines schweren Sofas an Türen oder Wänden –, können Sie unbesorgt sein, sofern Sie eine Privathaftpflichtversicherung haben, die für Mietsachschäden aufkommt.
Die neue Wohnung ist bezogen, die Deko-Arbeiten beginnen, und Sie fühlen sich langsam in Ihrem neuen Zuhause angekommen. So weit, so gut? Noch nicht ganz: Die Ummeldung steht noch an! Sie haben 14 Tage Zeit, sich mit einer Wohnungsgeberbestätigung Ihres Vermieters beim lokalen Einwohnermeldeamt beziehungsweise Bürgerbüro umzumelden. So vermeiden Sie ein mögliches Bußgeld.
Ihren Wohnortwechsel müssen Sie darüber hinaus beispielsweise auch bei Ihrer Bank sowie Ihrer Versicherungsgesellschaft melden. Und was Ihr Auto betrifft: Auch das muss bei der örtlichen Kfz-Zulassungsstelle umgemeldet werden.
So, genug der Tipps und Ratschläge: Jetzt heißt es zurücklehnen und sorgenfrei das neue Heim genießen.