Bei neuen beweglichen Waren bestehen gesetzliche Gewährleistungsrechte grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Für gebrauchte Waren kann die Frist im Verbrauchsgüterkauf unter gesetzlichen Voraussetzungen auf ein Jahr verkürzt werden. Die Verkürzung muss gesondert und ausdrücklich vereinbart werden. Die zugrunde liegenden Mängelansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb dieser Fristen.
Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den gesetzlichen Regeln erfasster Mangel, wird nach § 477 BGB grundsätzlich vermutet, dass die Ware bereits bei Übergabe mangelhaft war. Die Vermutung gilt nicht, wenn sie mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar ist.
Nach Ablauf dieses Zeitraums wird der Nachweis für Käufer häufig schwieriger. Dann kann es notwendig sein, zu belegen, dass die Ursache des Mangels bereits bei Übergabe vorhanden war.